Die Kinder würden schlafen, während die Klägerin arbeite. Sollte es zu einem Problem kommen, sei der Sohn der Cousine vor Ort, um sich um die Kinder zu kümmern oder die Klägerin anzurufen. Die Kinder seien nie allein auf sich gestellt. Es dürfe nicht vergessen werden, dass beide Kinder in die Schule respektive in den Kindergarten gingen. Somit müssten diese nicht dauerhaft betreut werden (Berufungsantwort S. 4, 7). Auch die Reinigungsarbeiten als Nebenjob teile sich die Klägerin mit einer weiteren Person.