Auch sonst sei ihr Arbeitgeber sehr flexibel. Er erlaube ihr sogar, am Morgen nach Hause zu gehen, um die Kinder für die Schule vorzubereiten und ihnen das Frühstück zu richten. Ausserdem wohne der 19-jährige Sohn der Cousine der Klägerin aktuell unter der Woche bei der Klägerin und den Kindern. Zusätzlich könne er den Kindern das Frühstück richten und sie für die Schule vorbereiten, wenn die Klägerin einmal nicht von der Frühschicht nach Hause könne. Wenn die Klägerin Spätdienst habe, sei sie auf Fremdbetreuung angewiesen. Die Nachtschicht sei am unproblematischsten. Die Kinder würden schlafen, während die Klägerin arbeite.