3.5. Dagegen führt die Klägerin aus, bei der Schichtarbeit handle es sich nur um ein 80%-Pensum. Gerade die Schichtarbeit ermögliche ihr, trotz 80% Arbeitstätigkeit am Tag für die Kinder da zu sein. Sie arbeite oft auch dann, wenn die Kinder beim Vater beim Besuchswochenende seien und habe dafür einige Tage unter der Woche frei. Falsch sei, dass die Klägerin immer bis 14.00 Uhr arbeiten müsse, wenn sie in der Frühschicht eingeteilt sei. Sie könne jeweils um 12.00 Uhr nach Hause, wenn sie die Kinder betreuen müsse. So könne sie den Kindern das Mittagessen zubereiten und sei auch am Nachmittag für sie da. Auch sonst sei ihr Arbeitgeber sehr flexibel.