Er betreue die Kinder während der Spätschichten der Klägerin und teilweise auch während ihrer Reinigungstätigkeit in R.. Für das Wohl der Kinder wäre es von Vorteil, wenn sie sich unter der Woche immer beim Beklagten aufhalten könnten. So könnten die ständigen Aufenthaltswechsel reduziert werden und es würde damit verhindert, dass sie in der Nacht noch hin und her gefahren werden müssten und viel zu spät ins Bett kämen, was für ihre (schulische) Entwicklung nachteilig sei (Berufung S. 4 ff.).