Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie habe bei der Zuteilung der Obhut an die Mutter auf ein erwiesenermassen nicht vorhandenes respektive ungenügendes Betreuungskonzept abgestellt, das nur dank der flexiblen Unterstützung durch den Beklagten mehr schlecht als recht funktioniere. Der Beklagte übernehme jetzt schon einen weit höheren Betreuungsanteil als ihm gemäss Entscheid vom 23. Juni 2021 zugestanden worden sei. Er betreue die Kinder während der Spätschichten der Klägerin und teilweise auch während ihrer Reinigungstätigkeit in R..