C. habe in seinem Kinderbrief gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass er keine Angst vor dem Vater habe. Er habe schon vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts seiner Eltern viel Zeit mit dem Vater verbracht und tue dies auch jetzt noch. Die Klägerin habe über die im angefochtenen Entscheid festgelegte, ausgedehnte Betreuung des Vaters immer wieder um zusätzliche Betreuung ersucht. Würden sich die Kinder tatsächlich vor ihrem Vater fürchten und wären die behaupteten Ängste der Klägerin echt gewesen, würde sie mit Sicherheit nicht im ausgeführten Masse auf seine Betreuung setzen. Die familiäre Situation sei angesichts der ehelichen Konflikte vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts belas-