Damit die Kinder nicht ständig am Arbeitsplatz der Mutter ausharren müssten, fahre der Beklagte gelegentlich nach R. und betreue sie, während die Mutter ihre Arbeit verrichte. Die Kinder kämen dadurch regelmässig viel zu spät ins Bett und seien am Folgetag übermüdet in der Schule oder im Kindergarten.