Die durch die Klägerin organisierte Fremdbetreuung sei ungenügend. Ihre Cousine habe selbst zwei Kinder und könne sich nicht über Nacht bei der Klägerin aufhalten, um deren Kinder zu betreuen. Mehrfach habe der Beklagte erfahren müssen, dass die Kinder während der Nachtschichten alleine zu Hause gewesen seien. Fraglich sei sodann, wer die Kinder am Morgen früh betreue, wenn die Klägerin um 06.00 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse. Für ein paar Monate habe sich die Schwester der Klägerin mit - 13 -