In der Regel verbringe er die Betreuungszeit mit beiden Kindern gemeinsam. Gerade auch weil er nicht mehr mit den Kindern zusammenlebe, sei ihm die gemeinsame Zeit besonders wichtig. Bei der Frage, ob der Beklagte die Betreuung persönlich erbringe, dürfe nicht auf die Situation vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien abgestellt werden. Der Beklagte stelle seit Monaten unter Beweis, dass er seine Kinder alleine betreuen könne. Effektiv könne der Beklagte besser als die Klägerin die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten. So springe er regelmässig kurzfristig ein, wenn die Klägerin unter der Woche die Nachmittagsschicht übernehme.