Der Beklagte sei mit seinem Teilzeitpensum besser in der Lage, die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Die Grosseltern väterlicherseits hätten die Parteien während des Zusammenlebens in der Kinderbetreuung unterstützt und die Enkel gehütet. Die Klägerin sei damit jederzeit einverstanden gewesen. Seit die Klägerin ausgezogen sei, nehme der Beklagte die Kinderbetreuung weitgehend alleine wahr. Es komme zwar vor, dass er angesichts des Altersunterschiedes der Kinder mit C. alleine etwas unternehme. In der Regel verbringe er die Betreuungszeit mit beiden Kindern gemeinsam.