Er habe seit dem 1. September 2022 eine neue Anstellung. Er arbeite 20 Stunden pro Woche, von Montag bis Freitag am Vormittag von 07.00 bis 11.00 Uhr oder von 06.00 bis 10.00 Uhr. Er sei am Mittag immer zu Hause und könne die Kinder verpflegen. Am Nachmittag und Abend könne er die Betreuung der Kinder ebenfalls persönlich wahrnehmen. Vor Schulbeginn werde er in der Kinderbetreuung von seinen Eltern unterstützt (Eingabe vom 3. Oktober 2022). Der Beklagte habe während der Ehe stets mit einem Arbeitspensum von maximal 50% gearbeitet. Der Beklagte sei mit seinem Teilzeitpensum besser in der Lage, die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten.