3.4. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin arbeite mit einem Pensum von nahezu 100% im Schichtbetrieb in Schichten von 06.00 bis 14.00 Uhr, 14.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis 06.00 Uhr. Daneben putze sie gemäss eigenen Aussagen mindestens zwei bis drei Mal in der Woche in einer Zahnarztpraxis in R.. Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Verhandlung vom 23. Juni 2021 mit einem Pensum von 50% gearbeitet. Seine Einsätze habe er jeweils am Vormittag geleistet und habe sich seine rund 4 Arbeitsstunden pro Tag weitgehend frei einteilen können (Berufung S. 4). Er habe seit dem 1. September 2022 eine neue Anstellung.