C. sei auch durch Müdigkeit und nicht erledigte Hausaufgaben aufgefallen. Der Kinderwunsch von C. spreche für eine Obhutszuteilung an die Mutter. Festzustellen sei hierbei auch, dass sich C. in Bezug auf die Mutter nie negativ geäussert habe. Kein erhebliches Gewicht misst die Vorinstanz den Zeilen von C. im Kinderbrief zu. Einerseits sei diesem kein eindeutiger Wunsch zu entnehmen. Ande- - 12 -