Bezüglich Kinderwunsch sei die von C. gegenüber seiner Lehrerin geäusserte Angst vor dem Beklagten sowie die von C. verfasste Antwort auf den Kinderbrief zu beachten. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass die von C. geäusserte Angst vor seinem Vater mit Hinblick auf die bevorstehende räumliche Trennung der Parteien nur vorübergehender Natur sein dürfte, sei dieser erhebliches Gewicht zuzumessen. C. habe seine Angst einerseits konkret im Zusammenhang mit Vorfällen von Gewalt seitens des Vaters und von mehreren Polizeieinsätzen und andererseits auch mehrfach gegenüber seiner Lehrerin geäussert. C. sei auch durch Müdigkeit und nicht erledigte Hausaufgaben aufgefallen.