Alleine auf das Kriterium der persönlichen Betreuung könne somit nicht abgestellt werden. In Bezug auf die örtlichen und familiären Verhältnisse sei festzuhalten, dass diese bei beiden Elternteilen nicht massgeblich gefährdet würden, da der Vater in der Familienwohnung verbleiben und die Mutter ins nahegelegene T. zu ziehen gedenke.