3.3. Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es sei nicht eindeutig feststellbar, welche Partei mehr persönliche Betreuung erbringen könnte. Es sei zwar aktenkundig, dass die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, während der Beklagte aufgrund einer Teilinvalidität in Teilzeit arbeite. Jedoch sei auch davon auszugehen, dass während der Arbeitszeit der Klägerin nicht der Beklagte, sondern dessen Mutter stets die Kinder betreut habe. Alleine auf das Kriterium der persönlichen Betreuung könne somit nicht abgestellt werden.