teil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten soll von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden können (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; BGE 5A_241/2018 E. 5.1). Die Interessen der Eltern und die emotionalen Widerstände eines Elternteils gegen den anderen haben in den Hintergrund zu treten, massgebend ist das Kindeswohl (BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm, N. 38 zu Art. 298 ZGB; BGE - 11 -