Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGE 5A_972/2013 E. 3, mit Hinweisen). Zudem soll nach (aus der Botschaft zum seit 2017 in Kraft stehenden Kinderunterhaltsrecht [BBl 2014 S. 552 und 575] abgeleiteter) bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielen, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Eltern-