3. 3.1. Beide Parteien beantragen die Zuweisung der Obhut über die beiden 12- und 6-jährigen Kinder an sich. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Im Berufungsverfahren verlangt keine der Parteien die alternierende Obhut. Eine Prüfung dieser Betreuungsform hat deshalb nicht zu erfolgen.