'3. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2010, und D., geb. tt.mm. 2016, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchgegners gestellt.' -7- 2. Ziff. 4 des Entscheids vom 23. Juni 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, im Eheschutzverfahren SF.2021.19 sei wie folgt zu ändern: '4. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schul- bzw. Kindergartenbeginn sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.'