D.: CHF 645.00 (Barunterhalt / inkl. IV-Kinderrente CHF 319.00) 5.2 Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. […]" 4. 4.1. Gegen den ihm am 16. Februar 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 28. Februar 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Ziff. 3 des Entscheids vom 23. Juni 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, im Eheschutzverfahren SF.2021.19 sei wie folgt zu ändern: