Die Neuberechnung nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 7. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. 8. Anderslautende oder weitergehende Anträge der Gegenpartei seien abzuweisen. 9. Unter Kosten –und Entschädigungsfolgen."