2.4. Die Klägerin stellte im Rahmen ihrer Replik vom 23. Juni 2021 folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung an der [...], H., sei dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2010 und D., geb. tt.mm. 2016 seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. -5- 4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, einen geeigneten Kurs zur Kinderbetreuung und -erziehung zu besuchen. Ihm sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstagnachmittag zu gewähren.