zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. -4- 8. Die Gesuchstellerin sei vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt von D. Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 231.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. 9. Es sei vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.