5. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2010, und D., geb. tt.mm. 2016, seien der Obhut des Gesuchsgegners zu unterstellen. 6. Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 7. Die Gesuchstellerin sei vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt von C. Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 431.00 (Barunterhalt),