10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 nahm der Beklagte zu den Rechtsbegehren der Klägerin Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen. 2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in H. sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die eheliche Liegenschaft umgehend zu verlassen. 4. Das Gesuch um Erlass eines Annäherungsverbots sei abzuweisen.