8. Es sei festzustellen, dass die Parteien zurzeit nicht in der Lage sind, sich einen Beitrag an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. -3- Das Beweisergebnis sowie gerichtliches Ermessen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 9. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.