2. Die eheliche Wohnung an der [...], H., samt Hausrat und Mobiliar sei der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern C., geb. tt.mm. 2010 und D., geb. tt.mm. 2016 zur alleinigen Benützung zuzuweisen, bis die Gesuchstellerin und die Kinder eine neue Wohnung gefunden haben. 3. Es sei dem Gesuchgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB richterlich ab sofort zu verbieten, sich der Gesuchstellerin auf mehr als 50 Meter zu nähern. 4. Es seien den Anträgen 1 bis und mit 3 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO bereits vor Anhörung der Gegenpartei Folge zu leisten.