Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. - 10 - 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.