1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 16. Februar 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1. In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs wird der Gesuchsgegnerin richterlich befohlen, das Kind C. dem Kläger am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils am Freitag, 18 Uhr, sowie am Abend des zusätzlichen Betreuungstags zur Ausübung des Besuchsrechts an dessen Wohnort zu bringen. 1.2. Bei Missachtung der Pflicht gemäss Ziffer 1.1. hievor wird der Beklagten ausdrücklich die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht.