Die Parteikosten des Klägers für das obergerichtliche Verfahren sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Abzüge von 20% (Wegfall der Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT) und von 25% (Rechtsmittelverfahren, § 8 AnwT), eines Zuschlags von 5% für die Eingabe vom 7. April 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT) sowie von Barauslagen von Fr. 49.80 (Honorarnote vom 7. April 2022) und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf Fr. 1'083.50 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: