Der Kläger hält (subeventualiter) Parteikosten der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen (Beschwerde S. 5). Nachdem der Kläger vor Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat und die Aufwendungen der Parteien in zeitlicher Hinsicht ähnlich hoch erscheinen, ist die Parteientschädigung des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 500.00 (inkl. Barauslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Parteikosten des Klägers für das obergerichtliche Verfahren sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit.