5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger hält (subeventualiter) Parteikosten der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen (Beschwerde S. 5).