" 4. 4.1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, den Sohn C. am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei wird die Beklagte verpflichtet, C. jeweils am Freitag zum Kläger zu bringen, und andererseits wird der Kläger verpflichtet, C. am Sonntag zurück zur Beklagten zu bringen. Darüber hinaus wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn C. vorläufig zusätzlich einen Abend inkl. Übernachtung pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen."