3.4. Der Kläger beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm C. an den in Ziff. 4.1. im Scheidungsurteil vom 12. Juli 2021 festgelegten Besuchsrechtstagen bzw. –wochenenden zu den dort festgehaltenen Tageszeiten zu bringen. Streitig ist somit nicht die Durchsetzung des eigentlichen Besuchsrechts, sondern die Durchsetzung eines Aspektes der Ausgestaltung des Besuchsrechts bzw. des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und C., was einer Vollstreckung entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 20) aber nicht im Wege steht. Der Wortlaut der zu vollstreckenden Bestimmung lautet wie folgt: