die Vollstreckung von Besuchs- und Ferienrechten bei Kindern vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern und die Vollstreckung des Besuchsrechts sistieren, wenn seit der Eröffnung des Entscheids Zeit verstrichen und überdies anzunehmen ist, dass die Vollstreckung das Kindswohl gefährden könnte (DROESE, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017 [BSK ZPO], N. 31 zu Art. 341 ZPO; BGE 5A_388/2008 Erw. 3; BGE 5A_627/2007 Erw. 3.1; BGE 118 II 392; BGE 111 II 313; BGE 107 II 305).