Die Bedingung der räumlichen Nähe der Parteien sei conditio sine qua non dieser Konventionsklausel gewesen. Der Kläger habe das Gericht und die Beklagte an der Einigungsverhandlung getäuscht, indem er verschwiegen habe, unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils zu seiner Freundin nach R. zu ziehen. Zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Umzug des Klägers ein Novum darstelle, welches erst nach Erlass des Scheidungsurteils eingetreten sei, und dass eine Regelung im Fall eines Umzugs des Klägers fehle. Der Entscheid sei nicht vollstreckbar.