3.2.2. Die Beklagte macht in der Beschwerdeantwort (S. 3 ff.) geltend, das Holen und Bringen an den Betreuungstagen gehöre grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Allein der Umstand, dass der Kläger in Q. Wohnsitz gehabt und mehrmals bestätigt habe, in der Nähe des Kindes wohnen zu bleiben, habe die Beklagte veranlasst, sich im Rahmen eines Vergleichs bereit zu erklären, Fahrdienste zu übernehmen. Die Bedingung der räumlichen Nähe der Parteien sei conditio sine qua non dieser Konventionsklausel gewesen.