3.2. 3.2.1. Der Kläger macht in der Beschwerde (S. 3 ff.) geltend, die Parteien hätten anlässlich der Einigungsverhandlung vor Bezirksgericht Aarau eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtet habe, den gemeinsamen Sohn C. zu den Besuchen des Vaters am Dienstag und Freitag zum Kläger zu bringen. Die Vereinbarung sei ein Gesamtpaket verschiedener Kompromisse beider Parteien gewesen, so sei unter anderem auch eine Konkubinatsklausel zu Lasten des Klägers aus der Konvention -6-