1.4. Entscheide des Vollstreckungsgerichts ergehen im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Im Vollstreckungsverfahren sind die behaupteten Tatsachen, insbesondere auch die vollstreckungshindernden Tatsachen, zu beweisen (KELLERHALS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 24 zu Art. 339 ZPO und N. 26 zu Art. 341 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es sich beim Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 12. Juli 2021 (Klagebeilage 3) um einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid handelt (Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids), was im Übrigen auch nicht streitig ist.