1.3. Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er (lit. a) rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder (lit. b) noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit des Entscheids, dessen Vollstreckung verlangt wird, von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Vollstreckbarkeit des Entscheids somit abzuklären, auch wenn die unterlegene Partei keine Einwendung dagegen erhoben hat (JENNY, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, N. 2 zu Art. 341 ZPO).