Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist das Gericht dabei freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet insbesondere das Recht von Amtes wegen an (Art.