" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Februar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, C. dem Gesuchsteller an den in Ziff. 4.1. im Eheschutzurteil vom 12. Juli 2021 (OF.2021.2) festgelegten Besuchsrechtstagen bzw. – wochenenden zu den dort festgehaltenen Tageszeiten zum Gesuchsteller zu bringen. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zur Vollstreckung des Entscheides des Bezirksgerichtes Aarau vom 12. Juli 2021 (OF.2021.2) zur Vollstreckung zurückzuweisen.