2.3. Am 15. Februar 2022 fällte der Gerichtspräsident von Aarau den folgenden Entscheid: " 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 23. November 2021 wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. -3- 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 18. Februar 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Kläger am 28. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte: