2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Aarau die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, C. dem Gesuchsteller an den in Ziff. 4.1. im Ehescheidungsurteil vom 12. Juli 2021 (OF.2021.2) festgelegten Besuchsrechtstagen bzw. –wochenenden zu den dort festgehaltenen Tageszeiten zum Gesuchsteller zu bringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Mit Klageantwort vom 24. Januar 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Vollstreckungsbegehrens.