1. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 12. Juli 2021 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das gemeinsame Kind C., geboren am tt.mm. 2016, wurde unter die Obhut der Beklagten gestellt und der Kläger wurde für berechtigt erklärt, C. am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte wurde verpflichtet, C. jeweils am Freitag zum Kläger zu bringen; der Kläger wurde verpflichtet, C. jeweils am Sonntag zur Beklagten zurückzubringen. Der Kläger wurde zudem für berechtigt erklärt, C. vorläufig zusätzlich einen Abend pro Woche (inkl. Übernachtung) zu sich auf Besuch zu nehmen.