"Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde o- der beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung." 2. Auf die Erhebung von Gerichtkosten beim grundsätzlich kostenpflichtigen Kläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO) kann verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Begehren des Klägers vom 16. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.