Über Angelegenheiten und Streitigkeiten im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO entscheidet der Bezirksgerichtspräsident oder die Bezirksgerichtspräsidentin, wenn die Sache nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Für den Entscheid über Abänderungsbegehren i.S.v. Art. 179 ZGB ist somit der Bezirksgerichtspräsident zuständig (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Eine Zuständigkeit des Obergerichts als Zivilgericht für Entscheide in Eheschutzangelegenheiten besteht nur für Entscheide über Berufungen und Beschwerden als Rechtsmittelinstanz (§ 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). -6-