Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Solche Anpassungen erfolgen aber stets in einem neuen Prozess (vgl. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016 [ZPO-Komm.], N. 24 zu Art. 236 ZPO). Auch im Lichte von Art. 23 ZPO, der die örtliche Zuständigkeit für eherechtliche Gesuche und Klagen regelt, worunter auch Klagen auf Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung von Eheschutzmassnahmen fallen, gelten solche Verfahren als neue Prozesse.