Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.